Liberty News – Geschützter versicherter Lohn bei der BVG Vorsorgeeinrichtung im Falle einer vorübergehenden Gehaltsminderung aufgrund der Corona-Pandemie
Die durch die Pandemie verursachten schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse wirken sich auf viele Unternehmen aus. An vorderster Front leiden die Mitarbeitenden, denn sie sind von einem allfälligen Verlust des Arbeitsplatzes bedroht. Wenn der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag nicht auflöst, so muss er doch möglicherweise das Gehalt vorübergehend reduzieren.
Sollte ein Arbeitgeber effektiv aus wirtschaftlichen Gründen den Lohn vorübergehend reduzieren, kann sich dies auch auf den bei der Pensionskasse versicherten Lohn auswirken und tiefere Sparbeiträge an die Pensionskasse nach sich ziehen. Dies hätte dann zur Folge, dass weniger Altersguthaben als bisher angespart werden kann, womit letztlich tiefere Altersleistungen resultieren. Die gesetzliche Regelung von Art. 8 Abs. 3 BVG bietet insofern Schutz, dass bei vorübergehenden Lohnreduktionen wegen Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Mutterschaft, Vaterschaft oder ähnlichen Gründen, weiterhin der bisherige koordinierte Lohn versichert bleibt, mindestens solange eine Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers nach Art. 324a, 329f und 329g OR. Die Bestimmung gilt in der obligatorischen beruflichen Vorsorge zwingend. Viele Vorsorgeeinrichtungen sehen dieselbe Bestimmung darüber hinaus reglementarisch auch für den überobligatorischen Bereich vor. Diese Regelung stellt bei vorübergehenden Lohnreduktionen sicher, dass die versicherten Personen weiterhin wie bisher in der beruflichen Vorsorge versichert und die bisherigen anwartschaftlichen Leistungen erhalten bleiben. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) ist der Ansicht, dass Lohnreduktionen infolge des Coronavirus einen lohnkürzungsähnlichen Sachverhalt im Sinne von Art. 8 Abs. 3 BVG darstellen.
Die versicherte Person kann jedoch die Herabsetzung des versicherten Lohnes verlangen.