Liberty News – Neue Grenzbeträge per 1. Januar 2019
Per 1. Januar 2019 werden die AHV/IV-Renten der aktuellen Preis- und Lohnentwicklung angepasst.
Auf den 1. Januar 2019 werden die seit 2015 ausgerichteten Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen zweiten Säule erstmals an die Preisentwicklung angepasst. Der Anpassungssatz beträgt 1,5 %.
Im Jahr 2019 unverändert bleiben hingegen die Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die 2008 sowie zwischen 2010 und 2014 entstanden sind und noch nie angepasst wurden, da der Septemberindex 2018 unter den Preisindizes in den Entstehungsjahren lag.
Gleiches gilt für die nachfolgende Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die vor 2010 entstanden sind. Diese Fälle werden im Rahmen der nächsten AHV-Rentenerhöhung geprüft, also frühestens auf den 1. Januar 2021.
Die Minimalrente der AHV/IV beträgt neu CHF 14'220.- pro Jahr, während sich die Maximalrente jährlich auf neu CHF 28'440.- beläuft.
Gleichzeitig ergeben sich Änderungen in der zweiten Säule und der Säule 3a:
Die BVG-Eintrittsschwelle wurde neu auf CHF 21'330.- angehoben, der BVG-Koordinationsabzug auf CHF 24'885.-. Der maximal versicherte BVG-Lohn beträgt neu: CHF 60'435.-
Die ab 1. Januar 2019 gültigen Grenzbeträge in der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) lauten wie folgt:
- Für Erwerbstätige mit Pensionskassenanschluss: CHF 6'826.-
- Für Erwerbstätige ohne Pensionskassenanschluss: 20% des Nettoerwerbseinkommens, max. CHF 34'128.-