Der Mindestzinssatz in der obligatorischen beruflichen Vorsorge wird ab 01.01.2014 auf neu: 1.75% p.a. angepasst
Der Bundesrat hat beschlossen, den Mindestzinssatz in der obligatorischen beruflichen Vorsorge (BVG) im kommenden Jahr von 1.5% auf 1.75% anzuheben. Entscheidend für die Höhe des Mindestzinssatzes sind die Rendite der Bundesobligationen sowie die Entwicklung von Aktien, Anleihen und Liegenschaften. Die Anhebung des Satzes erfolgt gemäss Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) aufgrund der guten Entwicklung von Aktien und Immobilien in diesem und im letzten Jahr.
Aktien- und Immobilienanlagen haben sich positiv entwickelt
Laut BSV entwickelten sich die Aktienanlagen positiv. Der Swiss Market Index (SMI) habe etwa 2012 um 14.9% und bis Ende September 2013 um 17.6% zugelegt. Auch Immobilien hätten gemäss dem Wüest und Partner Index 2012 eine Performance von 6.8% aufgewiesen. Die Kurse von festverzinslichen Obligationen seien andererseits gefallen, weil die Zinssätze der Bundesobligationen und übriger Anleihen angestiegen seien. Steigende Zinssätze seien für die Vorsorgeeinrichtungen zwar grundsätzlich langfristig positiv, führten aber zu Kursverlusten bei bestehenden Anleihen.
Performance der Pensionskassen ist zufriedenstellend
Insgesamt ergäbe sich so ein positives Bild. Der Pictet BVG-Index 93, welcher aus 25% Aktien und 75% Obligationen bestehe, habe im letzten Jahr um 5.9% und bis Ende September 2013 um 2.8% zugelegt. Die Performance der Pensionskassen sei demnach zufriedenstellend.
Schätzungen des BSV gehen davon aus, dass die Kassen im letzten Jahr eine durchschnittliche Performance von 6.7% und eine solche von 4.3% bis Ende August in diesem Jahr erzielten.
Erhöhung berücksichtigt schwieriges Umfeld
Bei der Festlegung des Mindestzinssatzes sei berücksichtigt worden, dass die Kassen nicht die ganze Rendite für die Verzinsung der Altersguthaben verwenden könnten. Sie hätten die rechtliche Pflicht, Wertschwankungsreserven zu bilden, die notwendigen Rückstellungen vorzunehmen und die gesetzlichen Rentenanforderungen zu erfüllen, so das BSV.
Die Wertschwankungsreserven seien weiterhin unzureichend und der gesetzliche Umwandlungssatz sei nach wie vor zu hoch. Eine Erhöhung des Mindestzinssatzes müsse deshalb massvoll sein und die langfristige Stabilität der Vorsorge im Auge behalten.