Vorbezug ist nur bis zum ordentlichen Pensionsalter möglich
Damit, dass Arbeitnehmende schon vor dem ordentlichen Pensionsalter in Rente gehen oder aber darüber hinaus arbeiten und sich versichern können, sind Unsicherheiten über den Vorbezug von Vorsorgegeldern für Wohneigentum aufgetreten. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat dazu Stellung genommen.
Wer über das ordentliche Pensionsalter hinaus arbeiten und sich weiterversichern möchte, kann laut BSV nach Art. 30c Abs. 1 BVG bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen einen Betrag für Wohneigentum zum eigenen Bedarf geltend machen. Eine Vorsorgeeinrichtung könne diese Limite von drei Jahren gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichtes in ihrem Reglement reduzieren, bzw. ganz aufheben (Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichtes vom 18. Mai 2004, i.S. CP X, 2A.509/2003). Aufgrund von Art. 13 Abs. 1 und Art. 30c BVG sowie oben erwähnter Rechtsprechung sei der Vorbezug für Wohneigentum aber nicht mehr möglich, wenn die versicherte Person das ordentliche Rücktrittsalter AHV/BVG erreicht habe, da in diesem Moment der Anspruch auf BVG-Altersleistungen entstehe.
Rückzahlung kann nicht nach ordentlichem Rücktrittsalter erfolgen
Das gleiche Prinzip findet gemäss BSV auch auf die Rückzahlung Anwendung. Nach Art. 30d Abs. 3 lit. a bis c BVG sei die Rückzahlung bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen zulässig, bzw. bis zum Eintritt eines anderen Vorsorgefalls oder bis zur Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung. Eine Vorsorgeeinrichtung könne diese Limite von drei Jahren jedoch reduzieren bzw. aufheben. Die Rückzahlung des Vorbezugs sei aber keinesfalls mehr möglich, wenn die versicherte Person das ordentliche Rücktrittsalter AHV/BVG bereits erreicht habe.
Für Selbständigerwerbende gelten dieseleben Anwendungen
Dieselben Fragen stellen sich auch bei Selbständigerwerbenden. Das BSV ist der Ansicht, dass die Art. 33a und 33b BVG per Analogie auch auf Selbständigerwerbende, die freiwillig bei einer registrierten Vorsorgeeinrichtung versichert sind, anwendbar sind. Effektiv würden die Bestimmungen über die obligatorische Versicherung nach Art. 2 Abs. 2 BVG sinngemäss auch für die freiwillige Versicherung der Selbständigerwerbenden gelten. Die Art. 33a und 33b BVG seien also Teil der Bestimmungen über die obligatorische Versicherung.