Ein flexibler Berufsausstieg setzt gute Finanzplanung voraus
Seit Anfang dieses Jahres können BVG-Versicherte ihr Arbeitspensum vor der ordentlichen Pensionierung reduzieren oder darüber hinaus erwerbstätig bleiben. Mit dem flexiblen Berufsausstieg sollten auch die persönlichen Finanzen gut geplant werden.
2010 haben in der Schweiz etwa 2,9% der erwerbstätigen Bevölkerung auch nach dem 65. Altersjahr gearbeitet. Bei den Männern waren es 3,2%, bei den Frauen 2,5%. Diese Senioren können neu bis zur Vollendung des 70. Altersjahres weiter Beiträge an ihre Vorsorgeeinrichtung einzahlen.
Ein stufenweiser Ruhestand in der zweiten Säule ist möglich
Bei den 55- bis 64-Jährigen waren es noch knapp 15%, nämlich 15,5% der Männer und 13,9% der Frauen, die gearbeitet haben. Im Vergleich dazu waren es bei den bis 54-Jährigen 82,3%. Diese Zahlen belegen, dass die Frühpensionierung hierzulande weit verbreitet ist. Wer sein Arbeitspensum ab dem 58. Altersjahr reduzieren will, kann seinen bisherigen versicherten Verdienst seit diesem Jahr weiterführen, vorausgesetzt, der Lohn wird höchstens um die Hälfte gekürzt. Damit können Erwerbstätige nun zwischen dem 58. und dem 70. Altersjahr stufenweise in den Ruhestand gehen.
Freizügigkeitslösungen sind attraktiver geworden
Angepasst wurde inzwischen auch das Freizügigkeitsgesetz. Danach erhalten Arbeitnehmende nicht mehr zwingend eine Rente, sondern können zwischen einer vorzeitigen Altersleistung und einer Austrittsleistung wählen. Die Austrittsleistung kann entweder dem neuen Arbeitgeber oder auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen werden. Ausserdem müssen Erträge auf dem Freizügigkeitskonto nicht als Einkommen und Guthaben nicht als Vermögen versteuert werden, was Freizügigkeitslösungen attraktiver macht. Daraus lässt sich allerdings nicht mehr eine Rente, sondern nur noch Kapital beziehen.
Die erste Säule hinkt hinterher
Auch mit diesen Anpassungen muss jemand, der frühzeitig aus dem Erwerbsleben ausscheidet, mit Leistungskürzungen rechnen. Er verliert AHV-Beitragsjahre, muss aber bis zum ordentlichen Pensionsalter AHV-Beiträge zahlen. Der Freibetrag, der für erwerbstätige Pensionäre normalerweise gilt, fällt während eines AHV-Vorbezugs weg. Die vom Gesetzgeber vorgegebenen Leitplanken sind eng: Eine AHV-Rente kann frühestens zwei Jahre vor der ordentlichen Pensionierung bezogen werden. In der Schweiz werden Frauen mit 64 und Männer mit 65 Jahren pensioniert. Dabei verringert sich der künftige Rentenanspruch für jedes vorbezogene Jahr um 6,8%. Die Rente kann allerdings um mindestens ein Jahr und um höchstens fünf Jahre aufgeschoben werden. Damit erhöht sich die Rente um einen monatlichen Zuschlag. Dieser hängt von der Dauer des Aufschubs ab und wird in Prozenten des Durchschnitts der aufgeschobenen Rente festgesetzt. Nach fünf Jahren Aufschub beträgt der Zuschlag 31,5%.
Einkommenslücken mit der dritten Säule schliessen
Wie hoch der Lebensstandard im vorgezogenen Ruhestand noch sein wird, hängt in erster Linie vom persönlichen Finanzpolster ab. Eine Frühpensionierung sollte deshalb wohl überlegt und gut geplant werden. Um Einkommenslücken zu schliessen, lohnt sich die ordentliche und gestaffelte Auflösung einzelner Säule-3a-Konten. Altersleistungen der gebundenen Vorsorge 3a werden allerdings frühestens fünf Jahre vor Erreichen des Rentenalters ausbezahlt. Dabei gilt es darauf zu achten, dass nicht das ganze Kapital auf einmal zur Auszahlung gelangt. Idealerweise löst man jedes Jahr ein Säule-3a-Guthaben auf und bricht somit die Steuerprogression. Das bedingt allerdings, dass über mehrere Säule-3a-Konten Kapital angespart worden ist.