Als Grund für die Verordnungsänderung gab der Bundesrat an, damit den Markt öffnen und den Wettbewerb unter den Einrichtungen fördern zu wollen, ohne dass die Sicherheit der Anleger dadurch zusätzlich tangiert würde.
Vor zwei Jahren sind Vorschriften in Kraft getreten, welche die Anlagemöglichkeiten für Freizügigkeitsgelder stark begrenzt haben. So ist die Eigenverwaltung durch Privatkunden mit Direktanlagen in Aktien, Unternehmensanleihen oder Hypothekardarlehen nur noch dank einer Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2012 möglich. Auch sind Vermögensverwalter, welche einer Selbstregulierungsorganisation unterstellt sind, nicht mehr befugt, Vermögensverwaltungsmandate von Freizügigkeitsgeldern zu führen.
Wir von Liberty dürfen jedoch annehmen, dass unsere Interventionen grösstenteils gefruchtet haben. Der neue Verordnungstext und dessen Erläuterungen müssen nun aber noch genauer analysiert werden, bevor wir eine Stellungnahme zum künftigen Geschäftsmodell abgeben können. Sobald die Empfehlungen vom Stiftungsrat der Liberty Freizügigkeitsstiftung genehmigt worden sind, werden wir mit allen Betroffenen das persönliche Gespräch suchen. Abweichende Anlagerichtlinien bzw. Anlagemodelle müssen dann per 1. Januar 2012 angepasst werden.