Liberty News - In den Sozialversicherungen ändert sich 2024 verschiedenes
Ab 2024 ist ein gleitender Übergang in den Ruhestand möglich. Diese und weitere Anpassungen treten im Januar in Kraft. Andere Gesetzesänderungen tangieren die Versicherte nicht direkt, sind aber ebenso bedeutsam.
Anfang 2024 treten im Sozialversicherungsbereich neue Bestimmungen in Kraft. Mélanie Sauvain gibt in «Soziale Sicherheit CHSS» Versicherten, Arbeitgebenden und Fachpersonen einen Überblick über die anstehenden Änderungen (Stand Mitte November 2023).
Reform AHV 21 ermöglicht einen gleitenden Übergang in den Ruhestand
Die Reform zur Stabilisierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV 21) tritt gestaffelt in Kraft. Ab Anfang 2024 können Versicherte den Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand fliessender und flexibler gestalten. Insbesondere können sie in der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und in der beruflichen Vorsorge einen Teil der Altersrente vorziehen und den anderen Teil aufschieben.
Versicherten, die über das Referenzalter von 65 Jahren hinaus erwerbstätig bleiben, steht es künftig frei, ob sie auf dem gesamten Lohn Beiträge bezahlen wollen. Wer auf den monatlichen Freibetrag von 1'400 Franken verzichtet, kann Beitragslücken schliessen. Weiter sinkt die Wartezeit für den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV von einem Jahr auf sechs Monate.
Im Zuge der AHV-Reform wird der Mehrwertsteuer-Normalsatz um 0.4 Prozentpunkte auf 8.1% angehoben. Der reduzierte Satz (Güter des täglichen Bedarfs) und der Sondersatz (Beherbergung) steigen um 0.1 Prozentpunkte auf 2.6% beziehungsweise auf 3.8%. Die dadurch erzielten Zusatzeinnahmen gehen – ebenso wie die Einnahmen aus dem Demografieprozent – vollständig an die AHV.
EL: Die Übergangsperiode endet
Bei den Ergänzungsleistungen (EL) laufen 2024 die Übergangsbestimmungen der 2021 in Kraft getretenen Reform aus. Diese Bestimmungen zielten auf Personen, die bereits EL bezogen und deren Situation sich durch die Reform verschlechtert hätte. Während drei Jahren galten für die Betroffenen die alten (vor 2021 bestehenden) Regeln. Ziel war es, ihnen zu ermöglichen, ihre persönliche Situation anzupassen, insbesondere in Bezug auf die Miete.
Neu gelten auch für diese Personen die Vorgaben zum Vermögen beziehungsweise dem Vermögensverzicht. Die 2021 eingeführte Vermögensgrenze (100’000 Franken für Alleinstehende; 200’000 Franken für Ehepaare) kann beispielsweise dazu führen, dass Personen mit einem über diesen Höchstbeträgen liegenden Vermögen keinen Anspruch mehr auf EL haben. Nicht berücksichtig wird der Wert von selbstbewohnten Liegenschaften.
Aufsicht wird modernisiert
Im Zuge der «Modernisierung der Aufsicht» nutzen die Durchführungsstellen der AHV, der EL, der EO sowie der Familienzulagen in der Landwirtschaft ab Anfang 2024 moderne Instrumente für das Risiko- und Qualitätsmanagement und setzen ein internes Kontrollsystem ein. Weitere Ziele sind die Verstärkung der Governance sowie die zweckmässige Steuerung und Aufsicht der Informationssysteme in der ersten Säule. Dazu werden die Aufgaben und Pflichten der Durchführungsstellen wie auch der Aufsichtsbehörde präzisiert.
Punktuell wird auch die Aufsicht in der zweiten Säule optimiert. Die Anpassungen zielen in erster Linie auf die Übernahme von Rentnerbeständen; zudem werden die Aufgaben von Expertinnen und Experten für berufliche Vorsorge präzisiert.
BVG-Mindestzinssatz wird erhöht
Schliesslich hat der Bundesrat auf Empfehlung der Eidgenössischen Kommission für berufliche Vorsorge den Mindestzinssatz in der obligatorischen beruflichen Vorsorge (BVG) per Anfang 2024 um 0,25 Prozentpunkte auf 1.25% angehoben. Der Mindestsatz legt fest, wie hoch das Vorsorgeguthaben der Versicherten im BVG-Obligatorium mindestens verzinst werden muss. Die Erhöhung erfolgt vor dem Hintergrund der gestiegenen Renditen der Bundesobligationen sowie der Entwicklung von Aktien, Anleihen und Liegenschaften.
Die weiteren Anpassungen im Sozialversicherungsbereich finden sich unter diesem Link.