So viele Details! Hier finden Sie die Antworten auf Ihre Fragen:

  • Eine Freizügigkeitsstiftung ist eine Einrichtung, welche die Freizügigkeitsleistungen anlegt und verwaltet. Sie dient im Bereich der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invaldienversicherung der Erhaltung des obligatorischen und ausserobligatorischen Vorsorgeschutzes und nimmt zu diesem Zweck Vorsorgeguthaben entgegen.

  • Das Freizügigkeitskonto dient der beruflichen Vorsorge, der 2. Säule des Schweizer Sozialsystems BVG. Wird ein Unternehmen aus unterschiedlichen Gründen verlassen und gibt es noch keinen neuen Arbeitgeber, wird das bisher angesparte Pensionskassengeld auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen. Das ist eine Art Parkplatz, auf dem das persönliche Altersguthaben parkiert wird, bis zum Antritt einer neuen Arbeitsstelle.

  • Ein Grossteil der Anbieter bietet neben dem klassischen Freizügigkeitskonto auch Wertschriftenlösungen an. Der Vorteil: Die Rendite ist mit grosser Wahrscheinlichkeit höher, als bei einer klassischen Lösung. Der Nachteil: Es müssen Schwankungsrisiken hingenommen werden.

  • Bis zur ordentlichen Pensionierung ist das gesparte Freizügigkeitsguthaben gesperrt. Es gibt jedoch ein paar Ausnahmefälle, in denen schon früher eine Auszahlung möglich ist. 

    -Möglich fünf Jahre vor der ordentlichen Pensionierung.

    -Bezug einer vollen Invalidenrente

    -Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit

    -Geringfügigkeit (wenn die aktuelle Freizügigkeitsleistung kleiner ist, als der persönlicher Jahresbeitrag)

    -Definitives Verlassen der Schweiz gemäss den geltenden Bestimmungen des Freizügigkeitsgesetzes (FZG)

    -Vorbezug im Rahmen der Wohneigentumsförderung

  • Stirbt der Vorsorgenehmer, wird das Vorsorgeguthaben als Todesfallkapital ausgerichtet. Anspruchsberechtigt gelten gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. b FZV, unabhängig vom Erbrecht, folgende Personen in nachstehender Reihenfolge: Überlebender Ehepartner/eingetragener Partner, Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder bis Ende der Ausbildung (höchstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr), Pflegekinder, wenn der Verstorbene für den Unterhalt aufzukommen hatte und sofern sie zum Zeitpunkt des Todes noch nicht 18 Jahre alt oder in Ausbildung (höchstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr) sind. Bei deren Fehlen: Natürliche Personen, die vom Vorsorgenehmer in erheblichem Masse unterstützt worden sind oder die Person, die mit dem Vorsorgenehmer in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss. Bei deren Fehlen: Volljährige und nicht mehr in Ausbildung stehende Kinder. Kinder nach Vollendung des 25. Altersjahres (die älter als 25 Jahre sind) Bei deren Fehlen: Eltern Bei deren Fehlen: Geschwister Bei deren Fehlen: die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens

  • Die Freizügigkeitsleistung darf maximal auf zwei Freizügigkeitseinrichtungen transferiert werden. Zwei Konten bei der gleichen Stiftung sind nicht erlaubt.

  • Auf ein Freizügigkeitskonto können folgende Gelder einbezahlt werden:
    - Pensionskassenguthaben bei Austritt aus einer Pensionskasse
    - Freizügigkeitsguthaben anderer Freizügigkeitseinrichtungen
    - Rückzahlung eines WEF (Wohneigentumsförderung) aus Mitteln der beruflichen Vorsorge
    - Allfällig erhaltene Ausgleichszahlungen infolge Scheidung oder gerichtlicher Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft

  • Ein Freizügigkeitskonto kann aus verschiedenen Gründen notwendig sein:
    - Temporärer Unterbruch der Erwerbstätigkeit (in Folge eines Auslandaufenthaltes, einer 
      Weiterbildung / Arbeitslosigkeit oder Babypause  etc.)
      bekannt ist- Selbständigkeit, sofern die Inhaberin oder der Inhaber einer Einzelfirma, Kollektiv- oder
      Kommanditgesellschaft sich keiner Pensionskasse anschliesst
    - Scheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft, sofern der Ehepartner, der
      eine Ausgleichszahlung erhält, keiner Pensionskasse angeschlossen ist

  • Der Vorsorgenehmer kann mit schriftlicher Erklärung zuhanden der Stiftung die anteilmässige Aufteilung auf die anspruchsberechtigten Personen innerhalb der einzelnen Gruppen näher bestimmen.

    Er kann zudem den Personenkreis nach Ziff. 1 mit solchen nach Ziff. 2 erweitern und den Personenkreis nach Ziff. 3 mit solchen nach Ziff. 4 und 5 erweitern oder die Reihenfolge der Begünstigten nach Ziff. 3 -5 ändern. (LINK)

  • Bei Austritt aus einem Unternehmen, ist der Arbeitnehmer selbst für die Eröffnung des Freizügkeitskontos verantwortlich. Erfolgt keine Eröffnung, wird das persönliche Altersguthaben automatisch nach einer gewissen Zeit bei der Vorsorgeeinrichtung "Stiftung Auffangeinrichtung" deponiert. Das Freizügigkeitskonto kann bei uns direkt online eröffnet werden oder bei Unsicherheiten empfehlen wir ein vorhergehendes Beratungsgespräch.

  • Durch Kursschwankungen können die effektiven Gewichtungen der Wertschriften im Portfolio von den vorgegebenen Zielgewichtungen der vorgegebenen Anlagestrategie abweichen. Weicht die Gewichtung einer Anlageklasse (Liquidität, Forderungen, Aktien, Immobilien, Alternative Anlagen) von der Zielgewichtung um mehr als drei Prozentpunkte ab, so wird das gesamtes Portfolio neu ausgerichtet. Es werden Anlagen verkauft und gekauft, um die Zielgewichtungen der einzelnen Wertschriften wiederherzustellen. Dieser Vorgang wird als Rebalancing bezeichnet und mindestens monatlich ausgeführt. Dafür fallen keine Transaktionsgebühren an.

  • Insbesondere die Sicherheit der uns anvertrauten Vorsorgeguthaben geniesst höchste Priorität. Sparguthaben werden deshalb nach den gesetzlichen Anforderungen und strengen Vorgaben bei ausgewählten Banken angelegt. Mit der Aufteilung der Vorsorgegelder auf verschiedene Banken wird eine breite Diversifikation erreicht. Dies hat zur Folge, dass sich die Ausfall- und Verlustrisiken für den einzelnen Vorsorgenehmer erheblich reduzieren.

  • Mit der 3. Säule kann Kapital angespart werden. Es gibt die gebunde Vorsorge (Säule 3a) und die freie Vorsorge (Säule 3b). Da der Gesetzgeber das private Alterssparen fördert, schafft er steuerliche Vergünstigungen und Privilegien für die 3a Säule. Im Gegenzug wird das Kapital für die Vorsorge gebunden bzw. unterliegt es gesetzlichen Regeln. Für das Sparen mit der Säule 3b gibt es diese Regeln nicht, aber auch keine Steuervorteile.

  • Für die Eröffnung eines Säule 3a Kontos muss die Person über 18 Jahre alt sein, in der Schweiz wohnen (Grenzgänger sind eingeschlossen) und ein AHV-pflichtiges Einkommen haben. Das Wertschriftensparen ist bereits ab einem Franken möglich.

  • Mit einem Vorsorgekonto der Säule 3a kann fürs Alter gespart werden. Dazu kann freiwillig jedes Jahr ein bestimmter Betrag auf das 3a-Konto eingezahlt werden, wofür ein Zins gezahlt wird. Alternativ kann das Kapital in ein Aktienportfolio der Säule 3a investiert werden. Durch Aktien können von der Entwicklung an den Finanzmärkten profitiert werden, wobei in der Regel eine höhere Rendite erzielt wird. Allerdings geht damit auch ein höheres Risiko einher.

  • Nein. Der Staat überlässt es seinen Bürgern, für die Zeit nach der Pensionierung zusätzlich privat vorzusorgen. Mit der privaten Vorsorge in der 3. Säule lässt sich der gewohnte Lebensstil nach der Pensionierung erhalten.

  • Ja, der Vermögensaufbau wird vom Staat steuerlich begünstigt. Die private Vorsorge kann auch zur Absicherung bei Invalidität und Tod genutzt werden. Je länger in die 3. Säule eingezahlt wird, desto mehr Kapital wird angespart, nicht zuletzt aufgrund des Zinseszins-Effekts. Dieses Kapital kann unter bestimmten Umständen später vorzeitig bezogen werden z.B. für den Erwerb von Wohneigentum.

  • Es gibt keinen Mindestbeitrag. Jedes Jahr kann frei gewählt werden, ob und wie viel einbezahlt wird.

  • Es gibt keine Mindestlaufzeit. Einzahlungen können frei gestaltet und die Säule 3a kann jederzeit saldiert werden.

  • Durch Kursschwankungen können die effektiven Gewichtungen der Wertschriften im Portfolio von den vorgegebenen Zielgewichtungen der vorgegebenen Anlagestrategie abweichen. Weicht die Gewichtung einer Anlageklasse (Liquidität, Forderungen, Aktien, Immobilien, Alternative Anlagen) von der Zielgewichtung um mehr als drei Prozentpunkte ab, so wird das gesamtes Portfolio neu ausgerichtet. Es werden Anlagen verkauft und gekauft, um die Zielgewichtungen der einzelnen Wertschriften wiederherzustellen. Dieser Vorgang wird als Rebalancing bezeichnet und mindestens monatlich ausgeführt. Dafür fallen keine Transaktionsgebühren an.

  • Der Bundesrat legt jährlich jeweils die Maximalbeiträge fest:
    · Als Erwerbstätiger mit Pensionskasse – maximal 7'258 Franken (Stand CD_J_FAQ_Maximalbeitrag_Jahr)
    · Als Erwerbstätiger (ohne Pensionskasse) – höchstens 20 Prozent des Erwerbseinkommens bzw. maximal 36'288 Franken (Stand CD_J_FAQ_Maximalbeitrag_Jahr).

  • Als Gebühren wird der Preis bezeichnet, der folgende Positionen beinhaltet:
    · Kontoeröffnung
    · Kontoführung
    · Onlineportal (Liberty Connect)
    · Stiftungsgebühr
    · Strategiewechsel
    · Käufe / Verkäufe
    Bei Liberty haben Sie den Vorteil, dass wir auf Fonds-Anlagen verzichten. Somit kommen bei uns keine zusätzlichen TER-Kosten (Total Expense Ratio) dazu.

  • Allfällige Spesen, Devisen-Spreads und Abgaben Dritter (z.B. MwSt, Stempelgebühr usw.)

  • Die Gebühren werden pro Jahr berechnet und jeweils monatlich pro Rata auf das in Wertschriften investierte Vermögen abgerechnet. Die Gebühren werden transparent im Kostenregelment ausgewiesen.

  • Es besteht die Möglichkeit bis zu 5 Konten/Depots zu eröffnen.

  • Grundsätzlich kann das Geld frühestens 5 Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Alters bezogen werden. Dies ist aktuell mit 60 Jahren der Fall.

  • Insbesondere die Sicherheit der uns anvertrauten Vorsorgeguthaben geniesst höchste Priorität. Sparguthaben werden deshalb nach den gesetzlichen Anforderungen und strengen Vorgaben bei ausgewählten Banken angelegt. Mit der Aufteilung der Vorsorgegelder auf verschiedene Banken wird eine breite Diversifikation erreicht. Dies hat zur Folge, dass sich die Ausfall- und Verlustrisiken für den einzelnen Vorsorgenehmer erheblich reduzieren.

  • Ja, bei Erreichen des Referenzalters muss das Geld definitiv bezogen werden, es sei denn, man arbeitet weiter. In diesem Fall muss das Geld bis spätestens 5 Jahre nach Erreichen des AHV-Alters bezogen werden.

  • Beiträge sind vom steuerbaren Einkommen abzugsfähig. Bei Auszahlung wird das Guthaben mit einem reduzierten Steuersatz und getrennt vom übrigen Einkommen besteuert.

  • Nein, wir setzen Fraktionen von Aktien ein und im Privatvermögen können nur ganze Aktien gehalten werden. Aus diesem Grund ist ein Transfer nicht möglich.

  • Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer. Ein höherer Anteil des Arbeitgebers kann nur mit dessen Einverständnis festgelegt werden.

  • Teilzeitbeschäftigte die das 17. Altersjahr überschritten haben und welche einen AHV-Jahreslohn von mehr als z. Z. CHF 22'680 verdienen, unterstehen der obligatorischen Versicherung. Massgebend sind immer die Aufnahmekriterien des Vorsorgeplanes des entsprechenden Arbeitgebers. Darin kann auch eine tiefere Eintrittsschwelle als die CHF 22'680 definiert werden. (Stand 2025)

  • Als Selbständigerwerbender, bedarf es keiner Pensionskassenzugehörigkeit. Die Vorsorge in der 2. Säule ist somit nicht obligatorisch.

    Auf Wunsch können Selbständigerwerbende einer Pensionskasse ihres Berufsverbandes oder sofern sie bvg-pflichtiges Personal haben, bei der gleichen Pensionskasse des Personals anschliessen.

  • Beiträge für die Altersvorsorge werden grundsätzlich erst nach vollendetem 24. Alterjahr geäufnet. Massgebend ist jedoch immer der Vorsorgeplan, in dem die versicherte Person versichert war. Der Vorsorgeplan kann den Beginn des Sparprozesses für die Altersvorsorge vor Vollendung des 24. Altersjahres vorsehen.

  • Ja, ein Bezug aus dem BVG Vorsorgeguthaben ist möglich:
    - Erwerb von dauernd selbstgenutztem Wohneigentum
    - Aufnahme einer Selbständigkeit
    - Auszahlung der Freizügigkeitsleistung aufgrund Unterbrechen des Anstellungsverhältnisses
    - Barauszahlung wegen Geringfügigkeit
    - Frühpensionierung
    - Verlassen der Schweiz in ein NICHT-EU/EFTA-Land (bei Ausreise in ein EU-/EFTA-Land kann unter Umständen nur das überobligatorische Altersguthaben ausbezahlt werden)

  • Arbeitnehmer/-innen, die das 17. Altersjahr überschritten haben und welche einen AHV-Jahreslohn von mehr als z. Z. CHF 22'680 verdienen, unterstehen der obligatorischen Versicherung. Massgebend sind immer die Aufnahmekriterien des Vorsorgeplanes des entsprechenden Arbeitgebers. Darin kann auch eine tiefere Eintrittsschwelle als die CHF 22'680 definiert werden. (Stand 2025)

  • Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als CHF 22'680 Franken beziehen, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung. (Stand 2025)

  • Der Lohnbestandteil, welcher zwischen dem BVG-Koordinationsabzug z. Z CHF 26'460 und dem maximalen BVG-Lohn z. Z. CHF 90'720 liegt, wird als koordinierter BVG-Lohn z. Z. CHF 64'260 genannt. (Stand 2025)

  • Der versicherte Lohn entspricht dem AHV-Jahreslohn bzw. bei Selbständigerwerbenden dem deklarierten AHV-Jahreseinkommen abzüglich eines allfälligen Koordinationsabzugs. Es kann eine obere Anrechnungsgrenze für den versicherten Lohn bzw. des versicherten Einkommens festgelegt werden. Der versicherte Lohn bzw. das versicherte Einkommen dient als Grundlage für die Berechnung der versicherten Leistungen und der Beiträge. Der Koordinationsabzug und die obere Anrechnungsgrenze sind im Vorsorgeplan festgelegt.

  • Die Altersgutschriften werden jährlich in Prozenten des koordinierten Lohnes berechnet. Dabei gelten aktuell folgende Ansätze: Alter 25 - 34 = 7%, Alter 35 - 44 = 10%, Alter 45 - 54 = 15%, Alter 55 - 65 = 18%

  • Für die Suche nach Guthaben aus der beruflichen Vorsorge kann man sich an die Zentralstelle 2. Säule, Sicherheitsfonds BVG, Geschäftsstelle, Postfach 1023, 3000 Bern 14 wenden. Ausführliche Informationen finden Sie unter https://sfbvg.ch/aufgaben/suche-vorgehen/suche-nach-guthaben-details

  • Bei Eintritt in die neue Pensionskasse muss die versicherte seiner früheren Pensionskasse die Zahlungsverbindung der neuen Pensionskasse bekanntgeben. Anschliessend wird das Freizügigkeitsguthaben von der bisherigen Pensionskasse an die neue Pensionskasse übertragen.

  • Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ist der Einkauf in die reglementarischen Leistungen zur Verbesserung des Vorsorgeschutzes bzw. zur Erlangung der vollen reglementarischen Leistungen grundsätzlich möglich. Die Berechnung des maximal möglichen Vorsorgeguthabens erfolgt gemäss Einkaufstabelle des jeweiligen Vorsorgeplans, unter Berücksichtigung eines sogenannten Einkaufszinses von maximal 2%. Die provisorische maximale Einkaufssumme ist im Vorsorgeausweis ersichtlich. Für eine verbindliche Berechnung sollte sich die versicherte Person an seine Pensionskasse wenden.

  • Private Einäufe verbessern die Altersleistungen. Abhängig von der genauen Definition im Vorsorgeplan können grundsätzlich auch die versicherten Invalidität- und Todesfallleistungen durch private Einkäufe verbessert werden. Weiter können getätigte private Einkäufe in der beruflichen Vorsorge vom steuerbaren Einkommen abgesetzt werden.

  • Wurden private Einkäufe getätigt, so dürfen die daraus resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten 3 Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden. Falls eine versicherte Person Vorbezüge für Wohneigentum getätigt hat, dürfen private Einkäufe erst getätigt werden, wenn die Vorbezüge zurückbezahlt sind (Art. 79b BVG). Von dieser Begrenzung ausgenommen sind Wiedereinkäufe im Falle einer Ehescheidung bzw. einer gerichtlichen Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft. Für Personen, welche aus dem Ausland zuziehen und noch nie einer Vorsorgeeinrichtung in der Schweiz angehört haben, darf in den ersten fünf Jahren nach Eintritt in eine schweizerische Vorsorgeeinrichtung die jährliche Einkaufssumme 20% des versicherten Lohns (bzw. des versicherten Einkommens bei Selbständigerwerbenden) nicht überschreiten. Nach Ablauf der fünf Jahre kann sich die versicherte Person in die vollen reglementarischen Leistungen einkaufen.

  • Die Abkürzung BVG wird für die berufliche Vorsorge beziehungsweise die zweite Säule des Sozialsystems in der Schweiz genutzt. BVG steht für «Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge». Dieses Gesetz regelt die Mindestvorschriften der beruflichen Vorsorge bei einer Pensionskasse.

  • Die Höhe der Altersrente ergibt sich aus der Multiplikation des im Zeitpunkt der Pensionierung vorhandenen Altersguthabens mit dem in diesem Zeitpunkt gültigen Umwandlungssatz. Dabei unterscheidet man zwischen einem umhüllenden oder gesplitteten Vorsorgemodell:

    1) Eine Vorsorge wird als gesplittet bezeichnet, wenn sie auf zwei Rechtsträger verteilt ist. Obligatorium und Überobligatorium werden dabei unterschiedlich behandelt. Bei einem gesplitteten Vorsorgemodell wird die Altersrente aufgrund des gesetzlichen BVG-Vorsorgeguthabens mit dem gesetzlichen Rentenumwandlungssatz berechnet und umgewandelt. Sofern vorhanden wird dann das überobligatorische Vorsorgeguthaben mit dem von der Pensionskasse festgelegtem Rentenumwandlungssatz berechnet und in eine Altersrente umgewandelt.

    2) Bei einem umhüllenden Umwandlungssatz wird die Altersente sowohl vom obligatorischen Teil des Altersguthabens als auch vom überobligatorischen Teil mit demselben Umwandlungssatz berechnet. Die gesetzliche Mindestrente gemäss BVG wird in jedem Fall eingehalten.

    Bei der Liberty BVG Sammelstiftung kommen umhüllende Umwandlungssätze zur Anwendung. Das reglementarische Referenzalter beträgt derzeit bei Männern 65 Jahre und bei Frauen 64 Jahre. Eine vorzeitige Pensionierung ab Alter 58 sowie ein Aufschub der Pensionierung bis Alter 70 (Männer) oder Alter 69 (Frauen) ist möglich (der Umwandlungssatz verändert sich dementsprechend).

    Bei der Liberty BVG Sammelstiftung finden Sie die Höhe Ihrer voraussichtlichen Altersrente auf Ihrem persönlichen Vorsorgeausweis, welchen Sie jährlich von uns erhalten.

  • Startups sind nicht börsenkotiert und bringen ein grosses Investionsrisiko mit sich, daher investiert LibertyGreen nur in hochkapitalisierte Unternehmen.

  • Soziale Kriterien untersuchen, wie ein Unternehmen bspw. die Beziehungen zu Mitarbeitern, Lieferanten, Kunden gestaltet. Dabei zählen die Aspekte wie Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz, Diversity oder gesellschaftliches Engagement. Die Governance-Kriterien befassen sich mit Führung, Managervergütung, Prüfungen, internen Kontrollen und Aktionärsrechten.

  • Um das zu verhindern haben wir eine CO2-Optimierung im Portfolio, die es uns erlaubt Unternehmen auszuschliessen, falls ein gewissen Wert an CO2-Ausstoss pro Jahr überschritten wird. Trotzdem könnte ein Unternehm ins Portfolio gelangen, welche in andere Bereichen Bestnoten erzielt. Die Unternehmen werden monatlich detailliert überwacht und wenn nötig werden wir den Auswahlprozess in Absprache mit dem Stiftungsrat neu defnieren.

  • LibertyGreen investiert direkt in Aktien. Dies berechtigt uns, die entsprechenden Aktionärsrechte im Interesse der LibertyGreen Gemeinschaft auszuüben.

  • ESG ist ein Rahmen der die Risiken der Unternehmen in Bezug auf Umwelt, Soziales und Unternehmensführung berücksichtigt.

  • Wir stehen für Transparenz, aus diesem Grund setzen wir ausschliesslich Direktanlagen ein und verzichten auf intransparente und kostenintensive Anlagefonds. Somit gibt es bei uns keine Fonds-Kosten.

  • Der Investitionszyklus ist monatlich. Das bedeutet wir investieren oder "Rebalancen" das Portfolio einmal im Monat.

  • Durch Kursschwankungen können die effektiven Gewichtungen der Wertschriften im Portfolio von den vorgegebenen Zielgewichtungen der vorgegebenen Anlagestrategie abweichen. Weicht die Gewichtung einer Anlageklasse (Liquidität, Forderungen, Aktien, Immobilien, Alternative Anlagen) von der Zielgewichtung um mehr als drei Prozentpunkte ab, so wird das gesamtes Portfolio neu ausgerichtet. Es werden Anlagen verkauft und gekauft, um die Zielgewichtungen der einzelnen Wertschriften wiederherzustellen. Dieser Prozess heisst Rebalancing und wird mindestens monatlich ausgeführt. Dafür fallen keine Transaktionsgebühren an.

  • Ja, gerade bei den ersten Einzahlungen, wenn die Beträge klein sind, ist es möglich, dass wir aufgrund der kleinen Beträge keine perfekte Allokation herbeiführen können. Je grösser das investierte Kapital wird, desto genauer wird die Allokation.

  • Es besteht die Möglichkeit bis zu 5 Portfolios zu eröffnen.

  • Nein wir setzen Fraktionen von Aktien ein und im Privatvermögen können nur ganze Aktien gehalten werden. Aus diesem Grund ist ein Transfer nicht möglich.

  • Unternehmen, die mehr als eine bestimmte Menge an CO2-Emissionen pro Jahr produzieren, werden ausgeschlossen. Wir überprüfen jeden Monat die Einhaltung unserer Auswahlkriterien.

  • ESG-Ratings sind objektive Beurteilungen des Engagements eines Unternehmens für nachhaltige Geschäftspraktiken. Je nach der Branche, in der ein Unternehmen aktiv ist, erhalten ökologische, soziale und die Unternehmensführung betreffende Faktoren unterschiedliche Gewichtungen.

  • Die Nachhaltigkeitsdaten beziehen wir von MSCI ESG Research. MSCI ESG ist der weltweit grösste Anbieter von Nachhaltigkeitsanalysen und Ratings im Bereich Umwelt, Soziales und Unternehmensführung.

  • Bei uns sind lediglich Unternehmen im Portfolio enthalten, welche ein ESG-Mindestrating "A" aufweisen. Dies gibt uns genügend Flexibilität, ein gut diversifiziertes Portfolio zusammenzustellen. Wir prüfen auf monatlicher Basis, welche Unternehmen am besten performen und passen das Portfolio entsprechend an.

  • Beim Nachhaltigkeitsrechner vergleichen wir das LibertyGreen Portfolio gegenüber dem MSCI World Index. Dieser Index wird von MSCI herausgegeben und umfasst rund 1'600 Unternehmen aus 23 Industrieländern. Er gilt als einer der wichtigsten Aktienindizes weltweit. Mit unseren Berechnungen sind wir in der Lage, die Treibhausgas-Emissionen, Liter Wasser, Tonnen Abfall oder Kilowatt Stunden pro Jahr und Investment zu vergleichen. Er zeigt eindrücklich, dass Investments in nachhaltige Unternehmen wichtig für die Umwelt sind. Je mehr Kapital in nachhaltige Unternehmen fliesst, desto eher kommt Bewegung in den Markt.

  • Je mehr nachhaltig Investiert wird, wird der Marktdruck erhöht und fördert insgesamt die grüne Transformation.